VEREINS-STATUTEN    ZVR Zahl: 1656800085

Statuten des Vereins: "time 2 care"

  • Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  • Der Verein führt den Namen "time 2 care"

Der Verein time 2 care hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit im Bereich der Valeologie, der Gesundheitswissenschaft, in Form einer Kompetenzerweiterung individuellen Gesundheitsbewusstseins, sowie einem gesunden Lebensstil auf ganz Österreich, und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.

  • Zweigvereine und Kooperationen

Die Errichtung von Zweigvereinen ist eventuell, falls nötig, beabsichtigt, gegebenen Falles auch eine Kooperation, mit beispielsweise anderen Vereinen.

  • Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende ideelle Zwecke:

  • Der Vereinszweck dient
  • der Weitergabe wissenschaftlich belegter, präventiver, deeskalierender Wege, insofern der Kapazitätsentwicklung

für ein soziales Miteinander, der Zwischenmenschlichen Kommunikation, kreativer Selbstentfaltung und ganzheitlichem Körperbewusstsein in Theorie und Praxis, mit dem Ziel der Befähigung zur Reflexion und Lösungsorientierung individueller Probleme, Bedürfnisse und Ressourcen.

  • Zweck in Wissenschafts- und Forschungs- Gebieten

Valeologie - Wissenschaft der Harmonie von Körper, Seele und Geist / Bildungsforschung / Fachdidaktik

  • Empowerment

beschreibt hierbei Prozesse von Einzelnen, Gruppen und Strukturen, die zu größerer gemeinschaftlicher und individueller Stärke und Handlungsfähigkeit führen. Insofern findet ganzheitliches Empowerment, eine Befähigung, bezüglich Erforschung, der eigenen Lebenswelt und der Akzeptanz anderer Lebenswelten, Lebenssituationen, Berücksichtigung.

Zwischenmenschliche Kommunikation, Gruppendynamik, Körperbewusstsein, Kreativitätstrainings, zeichnerische, malerische, objektkreierende Ressourcen und Fähigkeiten, unter Berücksichtigung bestehender Forschungsansätze dienen als Grundlage individuelle Wege, im Einklang bestehender persönlicher Interessen und Bedürfnisse der Mitglieder, zu entdecken.

  • der Integration der Eigenforschung und Förderung der Forschung

auf allen Teilgebieten der, den Vereinszielen, bzw. den Projekt Leiterinnen, sowie Mitgliedern dienenden Themen und Interessen, die Zusammenhänge des geistig Bewussten, des seelisch Spirituellen als auch des körperlich Materiellen sind dabei genauso Forschungsinnhalt der Veranstaltenden innerhalb des Vereins sowie deren aktiven Vereinsmitgliedern.

  • Der Verein bezweckt die Durchführung von
  • Kreativ-Projekten, zugänglich für alle Altersstufen

Ziel ist die Förderung von Körperbewusstsein sowie der zwischenmenschlichen Kommunikationskultur zur Stärkung des sozialen Miteinanders

  • Bewusstseinsarbeit für Körper Geist und Seele, alle Altersstufen und Systeme umfassend

Somit fallen die diesen Zweck beschreibenden Ziele in die Kategorie soziales Miteinander, Kommunikationskultur, Selbstfindung, Körperbewusstsein.

  • Kreativ-Workshops aller Art

Kooperation statt Konfrontation; Zwischenmenschliche Kommunikation; kreative Selbstentfaltung: Farben und deren Wirkung, Kunsttechniken; Handarbeiten: Textiles und Technisches Werken; Kochen, Brotbacken, Selbstfindung, Fähigkeiten erkennen, erkennen u Aktivierung v Selbstheilungskräften, Kräuterkunde: Kräuter suchen, finden, erkennen; Kräuter-Verarbeitung Gartenprojekte: Permakultur; Meditation -Visualisieren ... etc. zugänglich für alle Altersstufen / unterschiedliche Seminarleiter ...

Eventuelle Forschungsergebnisse aus Erkenntnissen, Erfahrungen oder Erlebnissen, sowohl Lehrender als auch Lernender werden nach Möglichkeit allen Mitgliedern, im Sinne des Wissensaustausches verfügbar gemacht.

  • Öffentlichkeitsarbeit ist beabsichtigt

In Bildungsveranstaltungen soll das Wissen zu Themen der Vereinszwecke erforscht, erarbeitet und lebendig gelebt werden.

Mitglieder, Veranstalter, Teilnehmende, setzen sich für die Vermittlung von altem und neuem Wissen in allen Bereichen für Menschen jeden Alters ein.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle, gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.

Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, Beispielsweise zur Zweigstellengründung, zur Raumsanierung, Erweiterung der Nutzungsräume, für den Verein notwendige An- und Umbauten, Rücklagen, in jedem Fall vereinsdienlichen Zwecken.

Der Verein ist parteipolitisch und ideologisch ungebunden.

  • Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  • Als ideelle Mittel dienen

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  • das Einrichten zur Nutzung geeigneter Räumlichkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
  • die Veranstaltung von Sitzungen, Tagungen, Informationsveranstaltungen und strukturierten Dialogen, Seminaren, Vorträgen und Symposien in- und ausländischer Seminar-, Projekt-, oder WorkshopleiterInnen erreicht werden; sowie dem Organisieren von gemeinsamen Zusammenkünften, Marktplätzen zum Informationsaustausch und Wissensvermittlung
  • die Abhaltung theoretischer und praktischer Kurse zur Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachgebieten der Seminar- oder Projektleiter;
  • die Förderung der Qualitätssicherung und Verbesserung gegebener Standards der Vortragenden sowie Projektleiter und Projektleiterinnen
  • die Wahrung der rechtlichen Interessen der im Vereinsbereich handelnden Personen;
  • die Pflege der Beziehungen zu Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland, die dem Vereinszweck verwandte Ziele verfolgen; Vernetzung von Menschen und gleichgesinnten Vereinen und Institutionen, welche nach den Grundlagen, definiert in Punkt 2, forschen, lehren und arbeiten
  • weltweite Kooperationen werden, sofern diese, im Verein entstehenden Forschungsfragen oder Forschungsthemen entspringen, dem Wissenstransfer, sowie wissenschaftsfundierten anstehenden oder durchgeführten Evaluationen dienen, welche den ideellen Werten, Zwecken, Zielen und Mitgliedern des Vereins in irgendeiner Form dienlich sein können, angestrebt
  • Ausarbeitung und Vergabe von Forschungsfragen oder Forschungsthemen, sowie Evaluationen, welche den ideellen Werten, Zwecken, Zielen und Mitgliedern des Vereins dienlich sein können.
  • Unterstützendes Coaching zur Selbstfindung, Selbstverwirklichung: Entdeckung der eigenen Fähigkeiten, Talente Findung und Talente Nutzung
  • den Aufbau einer Wissensdatenbank, Wissenschaftssammlung, nutzbar durch aktive Mitglieder, in der Umsetzung dem Verein dienender Ziele;
  • die Mitgliedschaft in, dem Vereinszweck entsprechenden, In- und Aus- ländischen Organisationen;
  • die Beratung zuständiger Gremien, Organisationen und Institutionen im In- und Ausland in allen Fragen der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Berufsausübung im Sinne des Vereinszwecks und diesbezüglich relevanter Themen;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying im nationalen und internationalen Umfeld;
  • den Zielen des Vereins dienenden Informationen, auch der Umsetzung von Kooperationen mit Menschen und Mitgliedern in verschiedenen Organisationen, Verbänden Sozialgemeinschaften sowie staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
  • die Abhaltung theoretischer und praktischer Kurse zur Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachgebieten der Seminar- oder Projektleiter;
  • die Erstellung und Herausgabe von Publikationen, Studien und Dokumentationen auf den Fachgebieten jener, den Verein betreffenden Fachgebieten und Interessen, unter Nutzung neuer Medientechnologien
  • die Eigenforschung und Förderung der Forschung auf allen Teilgebieten der, den Vereinszielen, bzw. den Projekt Leiterinnen, sowie Mitgliedern dienenden Themen und Interessen. (Die Zusammenhänge des geistig Bewussten, des seelisch Spirituellen und des körperlich Materiellen ist genauso Forschungsinnhalt der Veranstaltenden sowie deren aktiven Mitgliedern)
  • Organisation gemeinsamer Besuche von Forschungsreisen, Ausbildungen und Seminaren, zur erweiterten Lösungsfindung im Sinne der Vereinsthemen und Ziele
  • die Erarbeitung von Richtlinien für die Ausbildung und Tätigkeit von Projektleiter, anderen Personen mit qualifizierter, fachlicher oder universitärer Ausbildung, sowie für eventuelle Vortragende auf den Fachgebieten der den Verein betreffenden Themen
  • die Unterstützung aller auf dem Fachgebiet der den Vereinszielen unterstützenden tätigen Personen sowie insbesondere die Unterstützung von deren Mitgliedern bei der Teilnahme an nationalen und internationalen Forschungs- und Körper-Bewusstseins-Entwicklungs-Projekten;
  • Organisation von Veranstaltungen im Sinne der Mitgliederförderung;
  • Anmietung und Pacht, ebenso Untervermietung und Verpachtung, von Räumlichkeiten und Flächen entsprechend Punkt 3.2.
  • Die erforderlichen materiellen Mittel

sollen aufgebracht werden durch

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Spenden durch Ehren- und Fördermitglieder
  • Projektbeiträge
  • "Mittel"-Sponsoren, Materialspenden
  • Stiftungen, Erbschaften, alle Arten von Zuwendungen und Spenden
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Realisierung von Projekten des gerechten Austausches und des nachhaltigen Wirtschaftens;
  • Nutzen vorhandener gemeinsamer Ressourcen
  • Unterstützung durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften) sowie private oder öffentliche Förderungen
  • freiwillige Spenden und/oder Vermächtnisse
  • Einnahmen aus Waren- und Geld-Sammlungen
  • Erlöse aus Veranstaltungen, Veranstaltungsorganisation
  • Erlöse aus Projektarbeiten
  • Erlöse aus Verkäufen von (eigenen und fremden) Publikationen, Büchern, Studien, etc.
  • Erlöse aus Werbeeinnahmen, z.B. in Vereinspublikationen, Webseiten, etc.
  • Erlöse aus Verkäufen von Produkten, Gütern im Sinne des Punkt 2 und 3.2;
  • Erlöse aus Seminar- und Ausbildungsveranstaltungen, Vorträgen, Referaten;
  • Erlöse aus der Planung, und Durchführung von konkreten Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks;
  • Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von im Vereinsbesitz befindlicher Räumlichkeiten, Grundstücke, Immobilien, die für ähnlich gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Erlöse aus Verwertungen von Rechten und Lizenzen des Vereins
  • Arten der Mitgliedschaft
  • ordentliche und außerordentliche Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und temporäre Mitglieder. Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Temporäre Mitglieder beteiligen sich über einen gewissen Zeitraum, temporär, an der Vereinsarbeit, Seminargestaltung oder besuchen vereinsinterne Veranstaltungen.

  • Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Antrag für die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

  • Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss (siehe Punkt 8).

Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Ende des Monats erfolgen. Die Abmeldung erfolgt schriftlich oder per E-Mail an das Leitungsorgan. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt mit Wirksamkeit des Austritts.

Bereits im Vorhinein bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

  • GESCHÄFTSORDNUNG

Beschlüsse, Inhalte, auch die der Mitgliederversammlung, weitere Regelungen, sowie Präzisierungen, sowie Hinweise zur Auslegung der Satzung kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung (GO) zweckmäßig zusammenstellen.

  • Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.

4. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

5. Die ordentlichen, außerordentlichen und temporären Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der beschlossenen Höhe verpflichtet.

6. Der Verein haftet in keiner Weise für Schäden, die sich Mitglieder untereinander oder gegenüber Nichtmitgliedern zufügen.

7. Die Mitglieder halten sich schad- und klaglos. Es ist ausgeschlossen, dass sich Mitglieder gegenseitig verklagen. Die Mitglieder nehmen die Angebote des Vereins und deren Mitglieder eigenverantwortlich und auf eigene Haftung und Risiko an. Eine Haftung seitens des Vereins ist ausgeschlossen.

8. Im Falle von nicht lösbaren Auseinandersetzungen setzt der Vorstand Mediatoren oder ein Schiedsgericht (s. Punkt 17) ein, die eine allseits befriedigende Lösung bzw. einen Kompromiss mit den Beteiligten erarbeiten. Dieses Ergebnis ist für alle Beteiligten bindend.

  • Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (7), der Vorstand (11), die Rechnungsprüfer (14) und das Schiedsgericht (15).

  • Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlichen Antrag von 10% der ordentlichen Mitglieder,

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d. Beschluss des Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Zu den Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Information per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse), oder Postadresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ab Beginn beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Berechtigter Mitglieder. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.

  • Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  • Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsidenten/in. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich.

(2) Die Generalversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären

  • Präsidium
  • Das Präsidium besteht aus:

Präsident, zwei Vizepräsidenten

b. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

c. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

d. Das Präsidium wird vom Präsidenten bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

e. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

f. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

g. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

h. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

i. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

j. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(1) Für den geregelten Ablauf der Vereinstätigkeit zu sorgen,

(2) Verwaltung des Vereinsvermögens und Errichtung eines entsprechenden Rechnungswesens,

(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,

(4) Informationen der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit,

(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

(7) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;

(8) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(9) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(10) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(11) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

  • Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Gewinnverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des Punkt 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

  • Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

Innerhalb des Präsidiums sind die Geschäfte und Vertretungsaufgaben gemäß VerG § 5 Abs 3 aufgeteilt und entsprechen damit dem 4-Augen Prinzip. Der/die Präsident/in und bei dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen, bei dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten/in oder des/der Vizepräsident/in, dasselbe gilt in Geldangelegenheiten (=Vermögenswerte Dispositionen).

Rechtsgeschäfte zwischen den Vorstandsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

  • Rechnungsprüfer

(1) Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

  • Schiedsgericht
  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001917) und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Die Mitglieder des Vereines und alle an Seminaren oder Veranstaltungen teilnehmenden Menschen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet. Diese gilt auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

  • Der Verschwiegenheit unterliegen Mitgliederlisten (Namen, Kontaktdaten, persönliche Daten), Absprachen, Inhalte der Sitzungen und Entscheide.
  • Mitglieder aller Varianten unterliegen jederzeit dem Datenschutzgesetz, dies gilt auch gegenüber Behörden, Gerichten und Vertretern der Polizei.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus mindestens drei Vollmitgliedern
  • zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig, sofern diese den Vereins-Grundsätzen sowie den Vereins-Zielen, der Vereins-Handreichung, also dem dort verankertes Leitbild samt Richtlinien, Empfehlungen für die Erhaltung der Werte u Ziele, sowie das Verhalten diese bestmöglich zu unterstützen und umzusetzen, als auch für den Umgang mit erfassten Bestimmungen zur Erhaltung der Kommunikationskultur innerhalb des Vereins dienen.
  • Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen hat, oder die Weiterführung des Vereins übertragen wird. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden, soweit möglich und erlaubt, soll es einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Vereines und alle an Seminaren oder Veranstaltungen teilnehmenden Menschen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet. Diese gilt auch noch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Der Verschwiegenheit unterliegen Mitgliederlisten (Namen, Kontaktdaten, persönliche Daten), Absprachen, Inhalte der Sitzungen und Entscheide.

(3) Mitglieder aller Varianten unterliegen jederzeit dem Datenschutzgesetz, dies gilt auch gegenüber Behörden, Gerichten und Vertretern der Polizei.

Abschließende Bemerkung zum Text:

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen, Männer als auch andersgeschlechtlich Definierte Individuen, in gleicher Weise.